|
Das Rauchverbot in Bayern wurde überarbeitet, und ist seit dem 01.08.2009 gültig.
Download: http://www.stmugv.bayern.de/gesundheit/giba/rauchen/doc/gsg_neu.pdf
Nichtraucherschutz in Bayern
Gesetz zum Schutz der Gesundheit (GSG) an Lebensrealität angepasst
Am 01. August 2009 tritt das geänderte Gesetz zum Schutz der Gesundheit (GSG) in Kraft. Nichraucherschutz und Rauchverbot werden damit an die Lebenswirklichkeit angepasst.
Zwei Drittel der Bürgerinnen und Bürger in Bayern sind Nichtraucher. Sie haben einen Anspruch darauf, vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens geschützt zu werden. Darum bleibt es bei dem mit dem Gesundheitsschutzgesetz vom 20.12.2007 eingeführten Rauchverbot überall dort, wo Menschen dem Rauch anderer nicht ausweichen können.
Wo hingegen Nichtraucher in ihrer Freizeit ihren Aufenthalt bewusst auswählen können, ist ein striktes Rauchverbot zum Schutz der Nichtraucher nicht notwendig. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2008 zum Nichtraucherschutz, in dem klargestellt wurde, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums auch über sachgerechte und folgerichtige Ausnahmeregelungen entscheiden kann, sieht das Änderungsgesetz eine Lockerung des Rauchverbots im Bereich der gewerblichen Gastronomie und von Kultur- und Freizeiteinrichtungen vor. Ziel war es, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens und den Freiheitsrechten der Raucher und der Gaststättenbetreiber zu finden.
Eckpunkte des geänderten Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (GSG):
Das Rauchen ist verboten
- In öffentlichen Gebäuden,
- in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
- in Bildungseinrichtungen für Erwachsene ( Hochschulen, Volkshochschulen),
- in Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenhäuser,
- in Heimen, Sportstätten und Verkehrsflughäfen.
In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ist das Rauchen grundsätzlich auch auf dem Gelände der Einrichtungen untersagt.
Das Rauchen ist erlaubt
- In Bier-, Wein- und Festzelten,
- wenn diese nur vorübergehend und in der Regel an wechselnden Standorten betrieben werden
- sowie in vorübergehend als Festhallen genutzten, ortsfesten Hallen,
- auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen.
- In getränkegeprägten Einraum-Gaststätten, mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn
- Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist,
- die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben.
- In Mehrraum-Gaststätten sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen mit mehreren Räumen kann der Verantwortliche in einem Nebenraum das Rauchen zulassen, wenn
- es ein vollständig abgetrennter Nebenraum ist,
- Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist,
- der Nebenraum deutlich erkennbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.
- In Diskotheken und anderen Tanzlokalen kann das Rauchen in einem Nebenraum gestattet werden, wenn
- sich darin keine Tanzfläche befindet,
- Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist,
- der Nebenraum deutlich erkennbar als Raucherraum gekennzeichnet ist.
|