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| Laser- Optische Strahlung; Showlaser: Anzeige, Sachverständige & aktuelle Rechtslage |
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| Geschrieben von Eventtechniker.de | |
| 11.01.2011 | |
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Der Wandel der Laseranlagen sowie der Beleuchtung mit enorm hellen LEDs, ist Gegenwart geworden. Die rechtlichen Forderungen haben sich in den letzten Monaten geändert. Rechtliche Forderungen: BGV B2 vom April 1988 in der Fassung von 1997, mit aktualisierter Nachdrucksfassung vom April 2007 Download Darin ist laut BG Mainz, auch die neue BGI 5007 vom Okt 2004 eingearbeitet. Download EG Richtlinie 2006/25 Download Ein EG Richtlinie muss vom Bund mit einer erneuten Verordnung/ Regelwerk erlassen werden. Hierbei sind höhere Schutzziele möglich als die Richtlinie dies fordert. Aufgrund dieser Richtlinie wurde die OStrV 07.2010 erlassen. Download Aufgrund der neuen Rechtslage der OStrV benötigen die Gewerbeämter i.d.R. keine Anzeige mehr. Auch fordern diese meist keinen Sachverständigen für die Inbetriebnahme. Ihrer Aussage nach reicht ein Laserschutzbeauftragter/ Fachkundige Person der eine Gefährdungsbeurteilung erstellt, hinsichtlich der Besuchersicherheit. Da jedoch die BGV B2 noch gilt, muss diese jedoch bez. Mitarbeitersicherheit umgesetzt werden. Darin ist eine Anzeige bei der BG sowie evtl. Sachverständige je nach Klasse notwendig. Erfragen Sie Ihren jeweiligen Fall bei der BG selbst. In geraumer Zeit soll die BG Vorschrift aktualisiert werden. |
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| Letzte Aktualisierung ( 11.01.2011 ) |










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