| BetrSichV in der Kritik |
|
|
|
| Geschrieben von Eventtechniker.de | |
| 18.10.2003 | |
|
18.10.2003 DAS IST NICHT TRAGBAR! Ein Jahr Betriebs sicherheits verordnung (BetrSichV)- Wer sich die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schon etwas genauer angesehen hat, der stellt fest, diese gilt auch für uns! Die Verordnung nimmt nicht nur die Arbeitgeber weiter in die Enge. Nach §10 BetrSichV: (1) "Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.” Zur Erklärung, sind Arbeitsmittel im Sinne des §2 Abs.1 BetrSichV - (Begriffsbestimmungen) wie folgt umschrieben: "Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. ..." Wenn man die beiden Paragraphen nun in die Praxis umlegt, bedeutet dies, dass Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, deren Sicherheit von der Montagebedingung abhängt, -nach der Montage (Montage kommt von montieren und heißt bei uns "Aufbau") -und vor der ersten Inbetriebnahme -und nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort durch eine Befähigte (ehem. Sachkundige) Person geprüft werden müssen. So dann geht’s weiter mit dem §11 der BetrSichV, welcher folgendermaßen lautet: "Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung. Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen" Bedeutet das die Prüfungen schriftlich festgehalten und auf die Baustelle, Event mitgenommen werden müssen. Nach dem das Gesetz keinen Ausschluß für unsere Tätigkeiten vorsieht, stellt sich die Frage, wenn man spitzfindig folgenden Wortlaut ließt: "Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt ..." §10 Abs.1 BetrSichV ob die Sicherheit unserer "Arbeitsmittel" von der Montagebedingung abhängt? Diese Worte lassen leider keine Rechtssicherheit zu! Somit müssen wir uns wohl oder übel hinzu zählen, um kein Risiko einzugehen. Für jeden ist nun klar, das wir zeitlich und finanziell die "Arbeitsmittel" wie im §10 BetrSichV beschrieben, nicht schriftlich prüfen können. Nach wiederholt Zig- maligem Lesen der Verordnung findet man immer noch keinen Ausschluß unserer Branche/ Tätigkeit. Da wir unsere ortsveränderlichen Geräte jährlich nach BGV A 2 schriftlich prüfen und bei jedem Aufbau die Geräte einer Sichtprüfung unterziehen, ist die weitere beschriebene Prüfung der BetrSichV für uns nicht tragbar! Meine Empfehlung hierfür an den Ausschuß der BetrSichV, folgenden Ausschluß der §§10,11 BetrSichV für folgende Betriebe/ Gewerke: - welche jährlich die Prüfung nach BGV A 2 - und die Sichtprüfung umsetzen müssen - und "Baustellen mit Montagen" von kürzerer Dauer als 2 Wochen Da bleibt uns nun nur noch ein Hoffen und Bangen, das die BetrSichV entsprechend geändert wird. Denn wie umfangreich eine Prüfung nach der BetrSichV umgesetzt werden muss wird ohnehin nicht beschrieben. Wir werden versuchen Klarheit mit der Behörde zu schaffen! |
|
| Letzte Aktualisierung ( 02.05.2007 ) |












Seminar: Grundlagen der EventSafety



verantwortlich. Die Inhalte der Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung von Eventtechniker.de wieder.