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Versammlungsstättenverordnung VStaettV Bayern ab dem 01.08.2009 (geändert) |
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Geschrieben von Vabeg Eventsafety D
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21.09.2009 |
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Die Versammlungsstättenverordnung Bayern vom 02. November 2007 wurde zum 08.07.2009 im §6 des GVBl mehrfach geändert.
Änderungen (nach GVBl Nr. 13/2009)
1. §6 Abs. 3 wird vor dem Wort "Gänge" das Wort "Offene" eingefügt
2. §8 Abs.7 angefügt:
"(7) Zwischen Türen und Stufen oder Rampen müssen Absätze von mindestens 90cm liegen"
3. §9 Abs.3 Satz2 wird das Komma gestrichen
4. §11 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 aus Rückenlehne wirde Rückenlehnen
5. §18 Abs.1 Satz 1 Beleuchtungstürme ein s weniger
6. §40 Abs.6 wird Satz 5 angefügt:
"5 Art. 73 Abs.3 Satz 1 BayBO bleibt unberührt"
7. §47 Satz 1 erhält folgende Fassung:
" Sollen Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 vor mehr als 200 Besuchern nur vorübergehend in Räu-men durchgeführt werden, die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, ist dies der zustän-digen Bauaufsichtsbehörde unter Angabe von Art, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung sowie der voraussichtlichen Teilnehmerzahl rechtzeitig anzuzeigen; dies gilt nicht für die Durchführung von Veran-staltungen in Räumen, die als Versammlungsräume genehmigt sind, wenn die Genehmigung die Art der Veranstaltung einschließt. 2Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Betreiber oder Veranstalter den Ein-gang der Anzeige und teilt ihm mit, ob sie beabsichtigt, Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO zu treffen. 3Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayBO bleibt unberührt.
Folgend der Download als pdf beim STMI: Download VStättV Bayern
Sie tritt ab dem 01.08.2009 in Kraft
8. §48 werden die bisherigen Nrn. 6a bis 20 zu Nrn. 7 bis 25.
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Letzte Aktualisierung ( 28.11.2009 )
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