| Public Viewing: Gema veröffenlicht Tarife zur WM |
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| Geschrieben von Gema | |
| 21.04.2010 | |
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Haben Sie beim Fußball-Fernsehen schon einmal genau hingehört? Richtig! Neben dem Pfeifen der Schiedsrichter, den Kommentaren der Stadionsprecher und Reporter sowie den Fanrufen aus dem Publikum hört man vor allem eins: Musik. Vor, während und nach dem Spiel. Auch bei den Übertragungen der Fußballweltmeisterschaft in diesem Sommer werden ein eigener WM-Song und andere Fußballhits für Stimmung sorgen. Werden diese Songs im Rahmen von Public-Viewing-Angeboten wiedergegeben, benötigt der Veranstalter eine Lizenz von der GEMA, unabhängig davon, ob für eine Veranstaltung eine Lizenz der FIFA erforderlich ist. Auch die Beiträge der Journalisten und Sportreporter sind urheberrechtlich geschützt. Die Wahrnehmung dieser Rechte hat die VG Wort der GEMA übertragen. Die GEMA unterscheidet im Wesentliche zwei Formen der Übertragungen: Public Viewing mit und ohne Veranstaltungscharakter. Wiedergaben ohne Veranstaltungscharakter gelten für Gasträume und den Biergarten eines Lokals, den Einzelhandel oder ähnliche öffentlichen Orte, die für die Zeit der Fußball-WM Fernseher, Großbildschirme oder Leinwände aufstellen. Gäste, Kunden oder Passanten können die Spiele dadurch bei Interesse verfolgen. Fernsehgeräte werden dabei je Gerät lizenziert, Großbildschirme, Leinwände und ähnliches nach der Größe des Raums. Die GEMA bietet für die Zeitspanne vom 11. Juni bis 11. Juli 2010 die Nutzung der erforderlichen Rechte zum günstigen Sondertarif an:
Darin sind 26 Prozent im Auftrag der Gesellschaft für Leistungsschutzrechte und 20 Prozent der VG WORT bereits enthalten. DEHOGA-Mitglieder erhalten auf die genannten Tarife 20 Prozent Gesamtvertragsnachlass. Geräte, die das ganze Jahr über aufgestellt und angemeldet sind, müssen für die Übertragung der Weltmeisterschaft nicht zusätzlich lizenziert werden. Public Viewing mit Veranstaltungscharakter wird nicht von diesem Sondertarif abgedeckt. Veranstaltungen fallen aus dem Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs und müssen einzeln angemeldet werden. Das Public Viewing wird in der Regel explizit beworben, es wird oft Eintrittsgeld oder ein sonstiges Entgelt erhoben und es gibt zusätzliche Angebote wie Getränke- und Imbissstände.
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| Letzte Aktualisierung ( 02.05.2010 ) |












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