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VStättVO NRW ab 28.12.2009 in der SBauVO NRW PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Vabeg Eventsafety D   
05.01.2010
Am 28.12.2009 tritt die Sonderbauverordnung (SBauVO) in Kraft (GV NRW, S. 682). Sie beinhaltet die bisherigen Verordnungen „Versammlungsstätten“, „Beherbergungsstätten“, „Verkaufsstätten“, „Hochhäuser“ sowie „Garagen“.

Somit ist die alte VStättVO NRW nun in der SBauVO Teil 1 zu finden.

Inhaltlich wurden lediglich die Regelungen zu den Bau- und Betrieb von Hochhäusern an die Mustervorschriften der Bauministerkonferenz angepasst. Abweichungen erfährt die Sonderbauverordnung im Hinblick auf Hochhäuser gegenüber der Musterhochhausrichtlinie im Hinblick auf Hochhäuser von nicht mehr als 60 m Höhe. Die konkreten Anforderungen sind in § 111 SBauVO aufgeführt. Sowohl der Verordnungstext als auch die Begründung können im Intranet unter Fachinformation und Service/Bauen und Vergabe abgerufen werden. 


Download VStättVO NRW in der SBauVO Stand 29.12.2009
(Die Versammlungsstättenverordnung Nordrhein-Westfalen in der Sonderbauverordnung NRW)
 

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Linkempfehlung:
Taschenlexikon der "Eventsafety" der Vabeg, sowie weitere Publikationen

Letzte Aktualisierung ( 04.01.2012 )
 
 
 
 
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