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| Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht |
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| Geschrieben von Kerstin Klode | |
| 05.03.2009 | |
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Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht Die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) ist in Bayern zum 1.Januar 2008 in Kraft getreten. Schutzziel dieser Verordnung ist die Sicherheit von Personen in Versammlungsstätten, dies bedeutet, dass das Gefährdungsrisiko für Besucher und Mitwirkende von Veranstaltungen zu minimieren ist. Für die Einhaltung dieses Schutzzieles ist der Betreiber einer Versammlungsstätte verantwortlich. Vielen Sportstättenbetreibern ist nicht bewusst, dass Sie Betreiber von Versammlungsstätten sind, und welche Verantwortung sie aufgrund der VStättV tragen. Den gesamten Text können Sie hier lesen => |
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| Letzte Aktualisierung ( 01.09.2009 ) |











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